Am Ende der dreijährigen Pflegeausbildung steht die staatliche Prüfung. Sie ist die Voraussetzung dafür, die Berufsbezeichnung Pflegefachfrau oder Pflegefachmann führen zu dürfen. Wie die Prüfung abläuft, was geprüft wird, wie Noten zustande kommen und was bei Nichtbestehen passiert, regelt die Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (PflAPrV) in den §§ 9 bis 23 — bundesweit einheitlich.
Diese Seite erklärt die Prüfung Schritt für Schritt, so wie sie in der Verordnung steht. Einen Überblick über den gesamten Ausbildungsverlauf findest du auf der Seite Ablauf & Ausbildungsplan.
Die Prüfung auf einen Blick
| Prüfungsteil | Was geprüft wird | Dauer | Prüfende |
|---|---|---|---|
| Schriftlich | 3 Klausuren (Aufsichtsarbeiten) zu Fallsituationen | je 120 Minuten an 3 aufeinanderfolgenden Werktagen | 2 Fachprüfer je Klausur |
| Mündlich | Fallsituation zu den Kompetenzbereichen III, IV und V | 30–45 Minuten pro Person | 2 Fachprüfer |
| Praktisch | Reale Pflegesituation mit mindestens 2 Menschen | max. 240 Minuten (ohne Vorbereitung) | 2 Fachprüfer |
Alle drei Teile müssen einzeln bestanden werden. Ein Ausgleich zwischen den Teilen ist nicht möglich.
Wann findet die Prüfung statt?
Die Prüfung liegt am Ende des dritten Ausbildungsjahres. Nach § 11 PflAPrV soll der Prüfungsbeginn nicht früher als drei Monate vor dem Ende der Ausbildung liegen. In der Praxis heißt das: Wer die Ausbildung zum 1. September begonnen hat, schreibt die Klausuren meist im Juni oder Juli des dritten Jahres; die praktische und mündliche Prüfung folgen in den Wochen danach.
Den konkreten Termin legt die zuständige Behörde des Bundeslandes fest — meist das Landesprüfungsamt oder die Bezirksregierung. Die Pflegeschule informiert dich rechtzeitig.
Zulassung zur Prüfung
Die Zulassung beantragst du bei der zuständigen Behörde — in der Regel organisiert das die Pflegeschule gesammelt für den gesamten Kurs. Voraussetzungen sind nach § 11 PflAPrV:
- ein Identitätsnachweis,
- der ordnungsgemäß geführte Ausbildungsnachweis (dein Praxisheft, das du über die gesamte Ausbildung führst),
- die Jahreszeugnisse der Pflegeschule,
- die Einhaltung der Fehlzeitengrenzen.
Fehlzeiten: Wie viel darf man fehlen?
Das Pflegeberufegesetz (§ 13 PflBG) regelt, welche Fehlzeiten auf die Ausbildung angerechnet werden, ohne die Zulassung zu gefährden:
- Urlaub einschließlich Bildungsurlaub oder Ferien — vollständig,
- Fehlzeiten wegen Krankheit oder aus anderen, von dir nicht zu vertretenden Gründen — bis zu 10 % der Stunden des theoretischen und praktischen Unterrichts und bis zu 10 % der Stunden der praktischen Ausbildung,
- Fehlzeiten wegen Mutterschutz — bis zu 14 Wochen (zusammen mit den sonstigen Fehlzeiten).
Bei 2.100 Unterrichtsstunden entspricht die 10-Prozent-Grenze 210 Stunden, bei 2.500 Praxisstunden 250 Stunden — jeweils über die gesamte Ausbildung gerechnet. Wer darüber liegt, kann bei der Behörde einen Antrag stellen: Bei einer besonderen Härte können weitere Fehlzeiten berücksichtigt werden, sofern das Ausbildungsziel nicht gefährdet ist. Alternativ wird die Ausbildung verlängert.
Tipp: Behalte deine Fehlzeiten von Anfang an im Blick — getrennt nach Theorie und Praxis. Die Pflegeschule führt Buch, aber es lohnt sich, selbst mitzuzählen. Eine lange Krankheit im dritten Jahr ist deutlich entspannter, wenn in den ersten beiden Jahren kaum Fehlzeiten angefallen sind.
Vornoten: Deine Jahreszeugnisse zählen mit
Ein Punkt, der vielen Auszubildenden nicht bewusst ist: Die Prüfungsnote hängt nicht nur vom Prüfungstag ab. Nach § 13 PflAPrV wird aus den Jahreszeugnissen für jeden Prüfungsteil eine Vornote gebildet — für den schriftlichen und mündlichen Teil aus den Noten des Unterrichts, für den praktischen Teil aus den Noten der praktischen Ausbildung.
Diese Vornoten fließen mit einem Anteil von 25 Prozent in die Note des jeweiligen Prüfungsteils ein. Die Prüfungsleistung selbst macht also 75 Prozent aus.
Was das konkret bedeutet: Wer in den drei Ausbildungsjahren solide Leistungen gezeigt hat, geht mit einem Polster in die Prüfung. Umgekehrt kann eine schwache Vornote eine gute Prüfungsleistung etwas abschwächen. Die Jahreszeugnisse bekommst du am Ende jedes Ausbildungsjahres; die Praxiseinrichtungen liefern dafür jeweils eine qualifizierte Leistungseinschätzung (§ 6 PflAPrV).
Der schriftliche Teil: drei Klausuren
Der schriftliche Teil besteht aus drei Aufsichtsarbeiten von jeweils 120 Minuten, die an drei aufeinanderfolgenden Werktagen geschrieben werden. Jede Klausur basiert auf einer Fallsituation — die Fälle unterscheiden sich in Alter der zu pflegenden Menschen, ihrem sozialen und kulturellen Umfeld und dem Versorgungsbereich.
Die drei Klausuren haben nach § 14 PflAPrV folgende Schwerpunkte:
| Klausur | Schwerpunkt | Kompetenzschwerpunkte |
|---|---|---|
| 1 | Pflegeprozessgestaltung einschließlich Interaktion und Beziehungsgestaltung in akuten und dauerhaften Pflegesituationen — mit Blick auf Lebensgestaltung, Autonomie und Entwicklungsförderung | I.1, II.1, I.5, I.6 |
| 2 | Pflegeprozessgestaltung bei Menschen mit gesundheitlichen Problemlagen unter besonderer Berücksichtigung von Gesundheitsförderung und Prävention — mit pflegewissenschaftlicher Begründung | I.2, II.2, V.1 |
| 3 | Pflegeprozesssteuerung in kritischen und krisenhaften Pflegesituationen — einschließlich der Durchführung ärztlicher Anordnungen und ethischer Entscheidungen | I.3, I.4, III.2, II.3 |
Auffällig: Alle drei Klausuren drehen sich um den Pflegeprozess (Kompetenzbereich I). Wer den Pflegeprozess sicher beherrscht — Informationssammlung, Pflegediagnosen, Ziele, Maßnahmen, Evaluation — hat das Fundament für alle drei Klausuren. Wie der Pflegeprozess im Detail funktioniert, erklären wir auf der Seite Der Pflegeprozess.
Bewertung: Jede Klausur wird von zwei Fachprüfern unabhängig benotet; die Note ist das arithmetische Mittel. Jede der drei Klausuren muss mindestens „ausreichend" sein.
Der mündliche Teil
Die mündliche Prüfung bezieht sich auf die Kompetenzbereiche III, IV und V:
- intra- und interprofessionelles Handeln in unterschiedlichen systemischen Kontexten,
- Reflexion des eigenen Handelns auf Grundlage von Gesetzen, Verordnungen und ethischen Leitlinien,
- wissenschaftlich fundiertes Pflegehandeln und berufliches Selbstverständnis.
Geprüft wird einzeln oder zu zweit. Du bekommst eine Fallsituation, die bewusst aus einem anderen Versorgungsbereich und einer anderen Altersgruppe stammt als deine praktische Prüfung. Dafür hast du eine angemessene Vorbereitungszeit unter Aufsicht. Die Prüfung selbst dauert mindestens 30 und höchstens 45 Minuten pro Person.
Typische Fragen zielen auf deine Berufsrolle und die Rahmenbedingungen: Wie arbeitest du mit Ärztinnen, Therapeuten und Sozialdienst zusammen? Welche rechtlichen Grundlagen gelten in der Situation? Wie begründest du dein Handeln fachlich und ethisch? Zwei Fachprüfer bewerten; die Note ist wieder das arithmetische Mittel.
Der praktische Teil
Die praktische Prüfung findet in realen, komplexen Pflegesituationen statt — in der Regel in dem Versorgungsbereich, in dem du deinen Vertiefungseinsatz absolviert hast. Sie erstreckt sich auf mindestens zwei Menschen, von denen einer einen erhöhten Pflegebedarf hat.
Der Ablauf nach § 16 PflAPrV:
- Vorbereitungsteil: Du erstellst schriftlich oder elektronisch einen Pflegeplan für die zu pflegenden Menschen. Dafür bekommst du eine angemessene Vorbereitungszeit unter Aufsicht.
- Fallvorstellung: Du stellst den Prüfenden die Pflegesituation und deine Planung vor — maximal 20 Minuten.
- Durchführung: Du führst die geplanten Pflegemaßnahmen durch — und reagierst auf das, was situativ zusätzlich erforderlich wird.
- Reflexionsgespräch: Im Anschluss reflektierst du dein Handeln mit den Prüfenden — maximal 20 Minuten.
Die Gesamtdauer ohne den Vorbereitungsteil darf 240 Minuten nicht überschreiten. Die Prüfung kann durch eine Unterbrechung von maximal einem Werktag geteilt werden — etwa wenn Vorbereitung und Durchführung auf zwei Tage fallen.
Zwei Fachprüfer nehmen die Prüfung ab und benoten sie; mindestens einer der Fachprüfer im Prüfungsausschuss ist selbst praxisanleitend tätig (§ 10 PflAPrV). Mehr zur Rolle der Praxisanleitung findest du auf der Seite Praxisanleitung.
Was die Prüfenden sehen wollen: Nicht Perfektion, sondern einen strukturierten Pflegeprozess, hygienisch und fachlich korrektes Arbeiten, eine respektvolle Kommunikation mit den zu pflegenden Menschen — und im Reflexionsgespräch die Fähigkeit, das eigene Handeln zu begründen und Fehler selbst zu benennen.
Die Notenskala
Für alle Prüfungsteile gilt die Notenskala nach § 17 PflAPrV:
| Note | Bezeichnung | Zahlenwert |
|---|---|---|
| 1 | sehr gut | unter 1,50 |
| 2 | gut | 1,50 bis unter 2,50 |
| 3 | befriedigend | 2,50 bis unter 3,50 |
| 4 | ausreichend | 3,50 bis unter 4,50 |
| 5 | mangelhaft | 4,50 bis unter 5,50 |
| 6 | ungenügend | ab 5,50 |
Die Noten der Prüfenden werden als arithmetisches Mittel mit zwei Dezimalstellen ohne Rundung gebildet; anschließend fließt die Vornote mit 25 Prozent ein.
Bestehen und Wiederholung
Die staatliche Prüfung ist bestanden, wenn jeder der drei Teile mindestens mit „ausreichend" bewertet wurde (§ 19 PflAPrV). Dabei gilt beim schriftlichen Teil: jede einzelne Klausur muss ausreichend sein.
Wenn ein Teil nicht bestanden wurde:
- Jede Klausur, die mündliche Prüfung und die praktische Prüfung können jeweils einmal wiederholt werden. Wer also nur Klausur 2 nicht besteht, wiederholt nur Klausur 2 — nicht den gesamten schriftlichen Teil.
- Für die Wiederholung der praktischen Prüfung (ebenso, wenn alle drei Klausuren oder alle Teile wiederholt werden müssen) ist eine zusätzliche Ausbildung Pflicht; Dauer und Inhalt legt der Vorsitz des Prüfungsausschusses fest, insgesamt höchstens ein Jahr einschließlich Prüfung (§ 19 PflAPrV, § 21 PflBG). Der Ausbildungsvertrag verlängert sich entsprechend.
- Wird ein Prüfungsteil auch in der Wiederholung nicht bestanden, ist die Prüfung endgültig nicht bestanden.
Rücktritt, Versäumnis, Täuschung
- Rücktritt: Ein Rücktritt ist nur mit Genehmigung der Behörde möglich — die Gründe müssen unverzüglich mitgeteilt werden. Bei Krankheit ist ein ärztliches Attest erforderlich. Wird der Rücktritt genehmigt, gilt der Prüfungsteil als nicht unternommen.
- Versäumnis: Wer ohne genehmigten Grund einen Prüfungstermin versäumt oder eine Prüfung abbricht, dem wird der Teil als nicht bestanden gewertet.
- Täuschung und Ordnungsverstöße: Bei Täuschungsversuchen oder erheblichen Störungen kann der Prüfungsteil für nicht bestanden erklärt werden — bei Täuschung auch noch bis zu drei Jahre nach Abschluss der Prüfung (§ 22 PflAPrV).
- Einsicht: Nach der Prüfung hast du auf Antrag das Recht, deine Prüfungsunterlagen einzusehen (§ 23 PflAPrV).
Nach der Prüfung: Zeugnis und Berufserlaubnis
Über die bestandene Prüfung bekommst du ein Zeugnis mit den Noten der drei Prüfungsteile. Damit beantragst du bei der zuständigen Behörde die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Pflegefachfrau" bzw. „Pflegefachmann" (§ 1 PflBG). Erst mit dieser Urkunde darfst du die Berufsbezeichnung führen und die vorbehaltenen Tätigkeiten eigenverantwortlich ausüben.
Und die Zwischenprüfung?
Zusätzlich zur Abschlussprüfung sieht § 7 PflAPrV zum Ende des zweiten Ausbildungsdrittels eine Zwischenprüfung vor. Sie dient der Ermittlung des Ausbildungsstandes — sie ist keine Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung und hat keine Auswirkung auf den Abschluss. Wie sie konkret gestaltet wird, legen die Bundesländer fest; häufig sind es schriftliche Arbeiten und eine praktische Anleitungssituation mit Beurteilung. Nimm sie ernst: Sie zeigt dir ein Jahr vor der Abschlussprüfung, wo du stehst.
So bereitest du dich vor
- Früh anfangen: Drei bis sechs Monate vor der Prüfung ist ein guter Zeitpunkt, um systematisch zu wiederholen — Faktenwissen zuletzt, Strukturen zuerst.
- Nach Kompetenzbereichen lernen: Die 5 Kompetenzbereiche sind die Prüfungsanforderungen. Ordne Lerninhalte danach.
- Pflegeprozess trainieren: Übe an Fallbeispielen aus dem Unterricht, in 120 Minuten eine vollständige Pflegeplanung zu schreiben — das ist der Kern aller drei Klausuren.
- Praktische Prüfung simulieren: Bitte deine Praxisanleitung, eine Prüfungssituation nachzustellen — inklusive Fallvorstellung und Reflexionsgespräch.
- Mündlich sprechen üben: In Lerngruppen gegenseitig Fallsituationen vorlegen und laut argumentieren. Wer Begründungen einmal ausgesprochen hat, findet sie in der Prüfung leichter wieder.
- Nerven im Griff: Konkrete Strategien gegen Prüfungsangst haben wir im Blog zusammengestellt: Prüfungsangst vor dem Pflegeexamen? 10 Tipps.
Passende Bücher und Lernkarten für die Prüfungsvorbereitung findest du bei den Lernmaterialien.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Wie viele Prüfungsteile hat die Abschlussprüfung in der Pflegeausbildung?
Drei: einen schriftlichen Teil mit drei Klausuren à 120 Minuten, einen mündlichen Teil von 30 bis 45 Minuten pro Person und einen praktischen Teil von bis zu 240 Minuten in einer realen Pflegesituation. Jeder Teil muss einzeln bestanden werden.
Zählen die Zeugnisnoten aus der Ausbildung für die Prüfung?
Ja. Aus den Jahreszeugnissen wird für jeden Prüfungsteil eine Vornote gebildet, die mit 25 Prozent in die jeweilige Prüfungsnote eingeht (§ 13 PflAPrV). Die eigentliche Prüfungsleistung zählt 75 Prozent.
Was passiert, wenn ich eine Klausur nicht bestehe?
Du wiederholst nur diese eine Klausur — nicht den gesamten schriftlichen Teil. Jede Klausur, die mündliche und die praktische Prüfung können jeweils einmal wiederholt werden. Erst wenn die Wiederholung ebenfalls nicht bestanden wird, ist die Prüfung endgültig nicht bestanden.
Wie viele Fehltage darf ich in der Pflegeausbildung haben?
Anrechenbar sind Fehlzeiten wegen Krankheit oder aus anderen nicht selbst verschuldeten Gründen bis zu 10 % der Unterrichtsstunden (bei 2.100 Stunden also 210) und bis zu 10 % der praktischen Ausbildungsstunden (bei 2.500 Stunden also 250) — jeweils über die gesamte Ausbildung. Urlaub zählt nicht als Fehlzeit. Darüber hinausgehende Fehlzeiten können auf Antrag bei besonderer Härte berücksichtigt werden, sonst verlängert sich die Ausbildung (§ 13 PflBG).
Wer sitzt im Prüfungsausschuss?
Nach § 10 PflAPrV mindestens: eine Vertreterin oder ein Vertreter der zuständigen Behörde (Vorsitz), die Schulleitung oder ein Mitglied der Schulleitung, mindestens zwei Fachprüfer, die an der Pflegeschule unterrichten, sowie mindestens eine Fachprüferin oder ein Fachprüfer, die oder der zum Prüfungszeitpunkt als Praxisanleitung tätig ist.
Muss ich die Zwischenprüfung bestehen, um zur Abschlussprüfung zugelassen zu werden?
Nein. Die Zwischenprüfung zum Ende des zweiten Ausbildungsdrittels dient nur der Ermittlung deines Ausbildungsstandes (§ 7 PflAPrV). Sie ist weder bestehensrelevant noch Zulassungsvoraussetzung — aber ein wertvoller Hinweis darauf, wo du vor dem dritten Jahr noch nacharbeiten solltest.
Kann ich meine Prüfungsunterlagen nach der Prüfung einsehen?
Ja. Nach § 23 PflAPrV ist dir auf Antrag nach Abschluss der Prüfung Einsicht in deine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die Klausuren werden drei Jahre aufbewahrt.
Quellen
- Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (PflAPrV) – §§ 9–23: § 10 Prüfungsausschuss, § 11 Zulassung, § 13 Vornoten, § 14 schriftlicher Teil, § 15 mündlicher Teil, § 16 praktischer Teil, § 17 Benotung, § 19 Bestehen und Wiederholung
- Pflegeberufegesetz (PflBG) – § 13 Anrechnung von Fehlzeiten
- Stand der Rechtsgrundlagen: August 2026