Ab dem 1. Januar 2027 gibt es in Deutschland eine neue, bundesweit einheitliche Pflegeausbildung unterhalb der Pflegefachkraft: die Pflegefachassistenz. Sie ersetzt die bisherigen 27 verschiedenen Landesregelungen für Pflegehelfer:innen und Pflegeassistent:innen, dauert 18 Monate, ist vergütet und steht auch Menschen mit Hauptschulabschluss offen – unter bestimmten Voraussetzungen sogar ohne Schulabschluss.
Grundlage ist das Pflegefachassistenzgesetz (PflFAssG) vom 28. Oktober 2025. Für viele ist die Pflegefachassistenz der schnellste Einstieg in die Pflege – und ein Sprungbrett: Der Abschluss wird mit einem Drittel auf die dreijährige Ausbildung zur Pflegefachfrau / zum Pflegefachmann angerechnet.
Auf einen Blick: 18 Monate (Teilzeit bis 36 Monate) · Zugang mit Hauptschulabschluss, gleichwertigem Abschluss, abgeschlossener Berufsausbildung oder positiver Eignungsprognose der Pflegeschule · gesetzlicher Anspruch auf Ausbildungsvergütung · drei Pflichteinsätze (Krankenhaus, Pflegeheim, ambulante Pflege) · staatliche Abschlussprüfung · geschützte Berufsbezeichnung „Pflegefachassistentin / Pflegefachassistent" · Anrechnung von einem Jahr auf die Fachkraftausbildung.
Die Bewerbungsphase für den ersten Ausbildungsjahrgang läuft ab Herbst 2026. Auf den folgenden Seiten findest du alles, was du für die Entscheidung und die Bewerbung brauchst:
Pflegefachassistenz: Zugang, Voraussetzungen und Bewerbung
Wer die Ausbildung zur Pflegefachassistenz machen darf: Hauptschulabschluss, gleichwertige Abschlüsse, Berufsausbildung oder Eignungsprognose ohne Schulabschluss – plus Sprachkenntnisse, Gesundheit und Tipps für die Bewerbung.
Mehr erfahren →Pflegefachassistenz: Ablauf, Dauer und Inhalte der Ausbildung
So läuft die 18-monatige Ausbildung zur Pflegefachassistenz ab: Vollzeit und Teilzeit, drei Pflichteinsätze in Krankenhaus, Pflegeheim und ambulanter Pflege, Praxisanleitung, Ausbildungsziel nach § 4 PflFAssG und staatliche Abschlussprüfung.
Mehr erfahren →Pflegefachassistenz: Ausbildungsvergütung und Gehalt
Die Pflegefachassistenz ist vergütet – erstmals bundesweit verbindlich (§ 17 PflFAssG). Was das Gesetz garantiert, wie die Ausbildung finanziert wird, was Sachbezüge bedeuten und womit du nach der Ausbildung rechnen kannst.
Mehr erfahren →Von der Pflegefachassistenz zur Pflegefachkraft: Anrechnung und Verkürzung
Der Assistenz-Abschluss wird mit einem Drittel auf die Pflegefachkraft-Ausbildung angerechnet (§ 12 PflBG) – und umgekehrt verkürzen Berufserfahrung oder eine abgebrochene Fachkraftausbildung die Assistenz (§ 11 PflFAssG). Alle Wege im Überblick.
Mehr erfahren →Pflegehelfer, Pflegeassistenz, Pflegefachassistenz: Was bis 2027 gilt – und danach
Bis Ende 2026 gelten die Landesregelungen für Pflegehelfer- und Pflegeassistenzausbildungen, ab 2027 die bundeseinheitliche Pflegefachassistenz. Übergangsfristen nach § 52 PflFAssG, Bestandsschutz und die Frage: jetzt noch anfangen oder warten?
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