Die Ausbildung zur Pflegefachassistenz ist wie die Fachkraftausbildung eine duale Ausbildung mit Pflegeschule und Praxis – nur kürzer und mit einem klar abgegrenzten Ziel: selbstständige Pflege in nicht komplexen Situationen und Mitwirkung bei allem anderen.
Dauer: 18 Monate, in Teilzeit bis 36
Nach § 5 PflFAssG dauert die Ausbildung in Vollzeit 18 Monate, in Teilzeit höchstens 36 Monate – unabhängig davon, wann die Abschlussprüfung stattfindet. Die Teilzeitoption ist ausdrücklich vorgesehen und macht die Ausbildung für Eltern, Pflegende von Angehörigen und Quereinsteiger:innen mit Nebenjob erreichbar.
Der praktische Anteil überwiegt. Die genaue Stundenverteilung zwischen Unterricht und praktischer Ausbildung legt die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung fest, die das Bundesgesundheitsministerium nach § 47 PflFAssG erlässt – sie lag im August 2026 noch nicht vor.
Die drei Pflichteinsätze
Die praktische Ausbildung findet nach § 6 PflFAssG in drei Bereichen statt:
| Pflichteinsatz | Einrichtung |
|---|---|
| Stationäre Akutpflege | zugelassenes Krankenhaus |
| Stationäre Langzeitpflege | Pflegeheim (SGB XI) |
| Ambulante Akut- und Langzeitpflege | ambulanter Pflegedienst |
Zusätzliche Einsätze in anderen geeigneten Einrichtungen sind möglich; der überwiegende Teil der Praxis findet beim Träger der praktischen Ausbildung statt – also dort, wo dein Ausbildungsvertrag läuft. Dazu kommt Zeit zur freien Verfügung, die der Ausbildungsplan festlegt.
Praxisanleitung: Wie bei der Fachkraftausbildung schreibt das Gesetz eine Praxisanleitung von mindestens 10 Prozent der Einsatzzeit vor (§ 5 Abs. 3), die Pflegeschule ergänzt sie durch Praxisbegleitung. Was das konkret bedeutet und wie du es einforderst, steht auf der Seite Praxisanleitung.
Was du lernst: das Ausbildungsziel (§ 4 PflFAssG)
Die Ausbildung vermittelt die Kompetenzen zur selbständigen Durchführung von Pflegemaßnahmen in nicht komplexen Pflegesituationen und zur Mitwirkung in komplexen Situationen – unter Verantwortung einer Pflegefachperson. Konkret befähigt sie unter anderem zu:
- Mitwirkung bei der Erhebung des Pflegebedarfs und der Pflegeplanung,
- Durchführung körpernaher Pflegemaßnahmen (Körperpflege, Mobilisation, Ernährung, Ausscheidung),
- Dokumentation und Weitergabe von Informationen im Team,
- Mitwirkung an der Evaluation des Pflegeprozesses und an Qualitätsstandards,
- Prävention, Gesundheitsförderung und Unterstützung der Alltagskompetenz,
- rehabilitative Maßnahmen und Begleitung in palliativen Situationen,
- Notfallmaßnahmen bis zum Eintreffen ärztlicher Hilfe,
- eigenständige Durchführung ärztlich angeordneter Maßnahmen, soweit sie übertragen wurden,
- interprofessionelle Kommunikation und Teamarbeit.
Die Abgrenzung ist wichtig: Pflegebedarf feststellen, Pflege planen, den Pflegeprozess steuern und die Pflegequalität verantworten bleiben nach § 4 PflBG den Pflegefachpersonen vorbehalten – die Assistenz wirkt daran mit. Was das im Alltag heißt, erklärt die Seite Vorbehaltsaufgaben.
Lernmaterial für die Pflegeassistenz: Die Lehrwerke für die neue Ausbildung erscheinen bis 2027; bis dahin eignen sich die etablierten Titel für Pflegehilfe und Pflegeassistenz – Lehrbücher Pflegeassistenz bei Amazon* und Lernkarten*. Frag vorher deine Pflegeschule, welches Lehrwerk sie einsetzt. Was du sonst für den ersten Tag brauchst, steht im Starterset.
Ausbildungsvertrag, Probezeit, Kündigung
- Probezeit: vier Monate, sofern ein Tarifvertrag nichts anderes vorsieht (§ 18). Während der Probezeit können beide Seiten jederzeit ohne Frist kündigen.
- Nach der Probezeit: Der Träger kann nur aus wichtigem Grund kündigen; du selbst mit einer Frist von vier Wochen. Kündigungen müssen schriftlich erfolgen – per E-Mail geht es nicht (§ 20).
- Fehlzeiten: Urlaub zählt nicht; Krankheit und andere nicht selbst verschuldete Fehlzeiten sind bis zu 10 % der Unterrichtsstunden und 10 % der Praxisstunden anrechenbar, Mutterschutz bis 14 Wochen; bei besonderer Härte hilft ein Antrag bei der Behörde (§ 12).
- Nach der Ausbildung: Wirst du ohne ausdrückliche Vereinbarung weiterbeschäftigt, gilt automatisch ein unbefristetes Arbeitsverhältnis (§ 21).
Die Abschlussprüfung
Die Ausbildung endet mit einer staatlichen Abschlussprüfung; bestehst du sie, erhältst du auf Antrag die Erlaubnis, die geschützte Berufsbezeichnung Pflegefachassistentin, Pflegefachassistent oder Pflegefachassistenzperson zu führen (§ 1, § 2). Aufbau und Teile der Prüfung regelt die kommende Ausbildungs- und Prüfungsverordnung. Zur Orientierung: Bei der Fachkraft besteht die Prüfung aus schriftlichem, mündlichem und praktischem Teil – siehe Abschlussprüfung Pflegeausbildung.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Gibt es die Pflegefachassistenz auch in Teilzeit?
Ja, ausdrücklich: Die Teilzeitform darf höchstens 36 Monate dauern (§ 5 Abs. 1 PflFAssG). Ob und in welchem Umfang eine Schule Teilzeit anbietet, entscheidet sie selbst – frag bei der Bewerbung nach.
Muss ich alle drei Einsätze machen, auch wenn ich nur im Pflegeheim arbeiten will?
Ja. Krankenhaus, Pflegeheim und ambulante Pflege sind Pflichteinsätze (§ 6 PflFAssG) – genau wie in der generalistischen Fachkraftausbildung. Dafür kannst du danach in allen drei Bereichen arbeiten.
Was darf ich als Pflegefachassistenz später nicht?
Die vorbehaltenen Tätigkeiten nach § 4 PflBG – Pflegebedarf feststellen, Pflege planen, den Pflegeprozess steuern, Qualität verantworten – bleiben den Pflegefachpersonen vorbehalten. Du wirkst daran mit und führst Pflegemaßnahmen in nicht komplexen Situationen selbstständig durch.
Quellen
- Pflegefachassistenzgesetz (PflFAssG) vom 28. Oktober 2025, BGBl. 2025 I Nr. 259 – in Kraft ab 1. Januar 2027 (Volltext der noch nicht geltenden Paragrafen u. a. bei buzer.de)
- Bundesrat, 1058. Sitzung am 17. Oktober 2025, TOP 65
- Pflegeberufegesetz (PflBG) – § 11 (Zugang zur Fachkraftausbildung), § 12 (Anrechnung)
Stand: August 2026. Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung zur Pflegefachassistenz (§ 47 PflFAssG) mit Stundenverteilung und Prüfungsdetails lag bei Redaktionsschluss noch nicht vor – wir aktualisieren, sobald sie veröffentlicht ist.