Bisher war es Glückssache: In manchen Bundesländern bekamen Pflegehelfer-Azubis eine Vergütung, in anderen zahlten sie sogar Schulgeld. Das Pflegefachassistenzgesetz beendet das – erstmals gibt es einen bundesweiten Anspruch auf Ausbildungsvergütung für alle Auszubildenden in der Pflegeassistenz.

Was das Gesetz garantiert (§ 17 PflFAssG)

  • Der Träger der praktischen Ausbildung muss dir „für die gesamte Dauer der Ausbildung eine angemessene Ausbildungsvergütung" zahlen.
  • Du bist sozialversichert wie andere Auszubildende (Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung).
  • Sachbezüge (z. B. Unterkunft oder Verpflegung) dürfen angerechnet werden – aber nur, wenn das im Ausbildungsvertrag vereinbart ist, und höchstens bis zu 75 % der Bruttovergütung. Kannst du Sachbezüge aus berechtigtem Grund nicht nutzen, müssen sie ausgezahlt werden.
  • Mehrarbeit über die vereinbarte Ausbildungszeit hinaus ist nur ausnahmsweise zulässig und muss besonders vergütet oder in Freizeit ausgeglichen werden.
  • Schulgeld gibt es nicht: Die Ausbildung wird über die Ausbildungsfonds der Länder finanziert (§ 24 PflFAssG in Verbindung mit §§ 26 ff. PflBG) – die Vergütung wird den Trägern vollständig aus dem Fonds erstattet. Das ist der Grund, warum Träger sie auch tatsächlich zahlen können.

Wie hoch wird die Vergütung sein?

Das Gesetz nennt keinen Betrag – „angemessen" wird durch Tarifverträge und die Praxis konkretisiert. Im August 2026 lagen die Tarifwerte für den neuen Beruf noch nicht vor; die Tarifpartner (öffentlicher Dienst, Caritas, Diakonie, private Verbände) verhandeln sie für den Start 2027.

Zur Einordnung die Vergütung der dreijährigen Fachkraftausbildung im öffentlichen Dienst (TVAöD-Pflege, ab Mai 2026): 1.490,69 EUR im ersten, 1.552,07 EUR im zweiten und 1.653,38 EUR im dritten Jahr. Die Assistenz-Vergütung wird voraussichtlich darunter liegen, aber deutlich über den bisherigen Helfer-Vergütungen vieler Länder. Sobald Tarifwerte veröffentlicht sind, findest du sie hier und im Gehaltsrechner.

Tipp für den Vertrag: Lass dir die Vergütung in Euro und die Regelung zu Sachbezügen schriftlich geben. Bei tarifgebundenen Trägern (TVAöD, AVR) ist beides festgelegt; bei nicht tarifgebundenen Trägern ist „angemessen" Verhandlungssache – ein Vergleich mit dem Tarif ist dein bestes Argument.

Gehalt nach der Ausbildung

Als Pflegefachassistentin oder Pflegefachassistent arbeitest du in Krankenhaus, Pflegeheim oder ambulanter Pflege – meist im Schichtdienst mit den entsprechenden Zuschlägen. Im öffentlichen Dienst werden Pflegehilfs- und Assistenzkräfte nach der TVöD-P-Tabelle unterhalb der Fachkraft-Entgeltgruppen eingruppiert; die Fachkraft (P 7) startet 2026 bei rund 3.510 EUR brutto. Der wichtigste Gehaltshebel bleibt daher der Weg zur Pflegefachkraft: Mit dem Assistenz-Abschluss verkürzt sich die Fachkraftausbildung um ein Jahr – siehe Anrechnung auf die Pflegefachkraft.

Alle Zahlen zur Fachkraft, zu Zuschlägen und Abzügen stehen auf der Seite Gehalt in der Pflegeausbildung.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Bekomme ich in der Pflegefachassistenz-Ausbildung wirklich Geld?

Ja. § 17 PflFAssG verpflichtet den Träger der praktischen Ausbildung zu einer angemessenen Ausbildungsvergütung für die gesamte Dauer. Die Kosten werden dem Träger aus dem Ausbildungsfonds erstattet (§ 24).

Muss ich Schulgeld zahlen?

Nein. Die Ausbildung wird über die Ausbildungsfonds finanziert – wie die Fachkraftausbildung seit 2020.

Darf der Träger mir Unterkunft und Essen vom Gehalt abziehen?

Nur, wenn Sachbezüge im Ausbildungsvertrag vereinbart sind, und höchstens bis zu 75 % der Bruttovergütung (§ 17 Abs. 2). Kannst du die Sachbezüge aus berechtigtem Grund nicht nutzen, müssen sie ausgezahlt werden.

Quellen

Stand: August 2026. Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung zur Pflegefachassistenz (§ 47 PflFAssG) mit Stundenverteilung und Prüfungsdetails lag bei Redaktionsschluss noch nicht vor – wir aktualisieren, sobald sie veröffentlicht ist.